LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.01.2025
L 3 BA 32/24 B ER
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 02.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BA 11/23

Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den nach einer Betriebsprüfung ergangenen Beitragsnachforderungsbescheid

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.01.2025 - Aktenzeichen L 3 BA 32/24 B ER

DRsp Nr. 2025/4502

Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den nach einer Betriebsprüfung ergangenen Beitragsnachforderungsbescheid

Eine Gesellschafter-Geschäftsführerin, die zugleich Geschäftsführerin einer an dieser Gesellschaft beteiligten weiteren Gesellschaft ist, und in beiden Gesellschaften weder über die Mehrheit der Stimmanteile noch eine umfassende Sperrminorität verfügt, ist abhängig beschäftigt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 2. September 2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird für den ersten Rechtszug auf 11.382,95 € und für das Beschwerdeverfahren auf 8.687,70 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den nach einer Betriebsprüfung ergangenen Beitragsnachforderungsbescheid der Antrags- und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 (Prüfzeitraum).