BSG - Urteil vom 25.10.2023
B 6 KA 26/22 R
Normen:
SGB V § 103 Abs. 4c S. 3; der RL des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung für die Gruppe der rheumatologischen Internisten § 13 Abs. 6 S. 1; der RL des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung für die Gruppe der rheumatologischen Internisten § 26 Abs. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
SGb 2024, 30
GesR 2024, 174
MedR 2024, 746
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 10/21
LSG Bayern, vom 14.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 35/21

Besetzung eines (halben) Vertragsarztsitzes aufgrund einer partiellen Entsperrung des Planungsbereichs im Zusammenhang mit der Quotenregelung für die Gruppe der rheumatologischen Internisten

BSG, Urteil vom 25.10.2023 - Aktenzeichen B 6 KA 26/22 R

DRsp Nr. 2024/1347

Besetzung eines (halben) Vertragsarztsitzes aufgrund einer partiellen Entsperrung des Planungsbereichs im Zusammenhang mit der Quotenregelung für die Gruppe der rheumatologischen Internisten

Die Regelung, wonach bei der Auswahl eines Praxisnachfolgers ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei den im MVZ tätigen Vertragsärzten liegt, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist, findet in einem Auswahlverfahren wegen partieller Entsperrung des Planungsbereichs keine Anwendung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. September 2022 insoweit geändert, als der Beklagte verurteilt wird, über den Widerspruch der Klägerin gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 6. Mai 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB V § 103 Abs. 4c S. 3; der RL des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung für die Gruppe der rheumatologischen Internisten § 13 Abs. 6 S. 1;