BFH - Beschluss vom 10.11.2025
V B 70/24
Normen:
ZPO § 227; FGO § 6; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 78; FGO § 86 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 155;
Fundstellen:
BFH/NV 2026, 153
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 29.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 70/24

Besetzungsrüge bzgl. des Nichtvorliegnes der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung für eine Übertragung auf den Einzelrichter; Erforderliche objektiv willkürliche Übertragung; Einschätzungsprärogative des Finanzgerichts hinsichtlich der entscheidungserheblichen Akten

BFH, Beschluss vom 10.11.2025 - Aktenzeichen V B 70/24

DRsp Nr. 2025/14566

Besetzungsrüge bzgl. des Nichtvorliegnes der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung für eine Übertragung auf den Einzelrichter; Erforderliche objektiv willkürliche Übertragung; Einschätzungsprärogative des Finanzgerichts hinsichtlich der entscheidungserheblichen Akten

1. NV: Eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann nur Erfolg haben, wenn die Übertragung objektiv willkürlich ist oder sich als greifbar gesetzwidrig erweist. 2. NV: Es besteht kein Anspruch auf Einsichtnahme in Akten, die dem Gericht von der Finanzbehörde nicht zur Verfügung gestellt worden sind. 3. NV: Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife herbeizuführen, hat das Finanzgericht (FG) nur das aufzuklären, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist. 4. NV: Das FG verfügt über eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Frage, welche Akten es beizieht, weil es sie für entscheidungserheblich hält. Die Einschätzung des FG bindet den Bundesfinanzhof allerdings nicht, wenn die Rechtsauffassung des FG offenkundig fehlerhaft ist. 5. NV: Ein gerichtlicher Termin muss nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden.

Tenor