LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.01.2024
L 12 U 1637/23
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 10.05.2021
SG Karlsruhe, vom 10.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 1952/20

Besonderheiten einer Kausalitätsbeurteilung eines Achillessehnenschadens i.R.d. Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2024 - Aktenzeichen L 12 U 1637/23

DRsp Nr. 2024/10935

Besonderheiten einer Kausalitätsbeurteilung eines Achillessehnenschadens i.R.d. Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall

1. Die in den Bescheiden der Unfallversicherungsträger weithin verwendete Tenorierung: "Ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen besteht nicht" stellt bei der gebotenen Auslegung keine Regelung über konkrete Leistungsansprüche dar (BSG, Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R). 2. Zu den Besonderheiten einer Kausalitätsbeurteilung eines Achillessehnenschadens 3. Bei der Miteinbeziehung der Frage der Eignung eines Unfallhergangs in die Kausalitätsbeurteilung ist zu berücksichtigen, dass sich ein solcher angesichts der Schnelligkeit des Ablaufs, der psychischen Situation des Verunfallten (Schreck, Angst, Schmerz) und der beschränkten menschlichen Wahrnehmungsfähigkeit naturgemäß häufig nicht ausreichend klären lässt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.05.2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung des Ereignisses vom 01.10.2019 als Arbeitsunfall.