AnwGH Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.08.2024
2 AGH 3/24
Normen:
BRAO § 57;

Bestätigung der Festsetzung eines Zwangsgeldes; Erforderliche Zustellung des Zwangsgeldbeschusses

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2024 - Aktenzeichen 2 AGH 3/24

DRsp Nr. 2024/13818

Bestätigung der Festsetzung eines Zwangsgeldes; Erforderliche Zustellung des Zwangsgeldbeschusses

1. Im Rahmen des § 57 Abs. 2 Satz 2 BRAO bedarf die Festsetzung des Zwangsgeldes der Zustellung des Festsetzungsbeschlusses. 2. Die Zustellung der bloßen Mitteilung, dass ein Zwangsgeldbeschluss ergangen ist reicht für eine formgerechte Zwangsgeldfestsetzung nicht aus.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 27.11.2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.10.2023 zur Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 57;

Gründe

I.