1. Die Honorarbescheide der Beklagten für die Quartale 3/2018 bis 1/2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2020 werden insofern aufgehoben, als darin allgemeine Verwaltungskosten für das Quartal 3/2018 von mehr als 1.046,96 €, für das Quartal 4/2018 von mehr als 1.151,19 €, für das Quartal 1/2019 von mehr als 1.133,68 €, für das Quartal 2/2019 von mehr als 1.155,98 €, für das Quartal 3/2019 von mehr als 1.062,09 €, für das Quartal 4/2019 von mehr als 1.186,63 € und für das Quartal 1/2020 von mehr als 1.229,59 € abgesetzt wurden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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