VG Stuttgart - Urteil vom 19.12.2024
S 5 KA 4566/20
Normen:
SGB 5 § 126 Abs. 3; BMV-Ä Anl. 9.1 § 15;

Bestandskraft; Teilanfechtung; nichtärztliche Dialyseleistungen; Dialyse-Einrichtung; Gemeinnützigkeit; Rechtsgrundlage; Verwaltungskosten

VG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2024 - Aktenzeichen S 5 KA 4566/20

DRsp Nr. 2025/1944

Bestandskraft; Teilanfechtung; nichtärztliche Dialyseleistungen; Dialyse-Einrichtung; Gemeinnützigkeit; Rechtsgrundlage; Verwaltungskosten

Für den Fall des § 15 Abs 3 S 2 Anl 9.1 BMV-Ä in der seit dem 01.07.2018 geltenen Fassung, dass die Abrechnung der nichtärztlichen Dialyseleistungen durch einen Vertragspartner nach § 126 Abs 3 SGB V über die Kassenärztliche Vereinigung erfolgt, weil die Partner der Gesamtverträge nichts anderes vereinbart haben, fehlt es der Kassenärztlichen Vereinigung an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung der allgemeinen Verwaltungskosten von 2,54 % gem. ihrer Satzungsbestimmung gegenüber nichtärztlichen Dialyseeinrichtungen i.S.d. § 126 Abs 3 SGB V ohne gemeinnützigen Träger.

Tenor

1. Die Honorarbescheide der Beklagten für die Quartale 3/2018 bis 1/2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2020 werden insofern aufgehoben, als darin allgemeine Verwaltungskosten für das Quartal 3/2018 von mehr als 1.046,96 €, für das Quartal 4/2018 von mehr als 1.151,19 €, für das Quartal 1/2019 von mehr als 1.133,68 €, für das Quartal 2/2019 von mehr als 1.155,98 €, für das Quartal 3/2019 von mehr als 1.062,09 €, für das Quartal 4/2019 von mehr als 1.186,63 € und für das Quartal 1/2020 von mehr als 1.229,59 € abgesetzt wurden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.