LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.04.2024
L 6 KR 25/20
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB V § 206 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Bestehen einer Familienversicherung der Kinder über die geschiedene und krankenversicherte Mutter

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.04.2024 - Aktenzeichen L 6 KR 25/20

DRsp Nr. 2025/6163

Bestehen einer Familienversicherung der Kinder über die geschiedene und krankenversicherte Mutter

Zum Bestehen einer Familienversicherung der Kinder über die geschiedene und krankenversicherte Kindesmutter Soweit eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eintritt, ist der Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, sofern der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung einer für ihn nachteiligen Änderung nicht nachgekommen ist (hier: Einkommen des inzwischen geschiedenen Ehemannes über der Jahresarbeitsentgeltgrenze). Die Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Versicherten ergeben sich aus § 206 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB V § 206 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Bestehen einer Familienversicherung der Kinder der Klägerin in der Zeit vom 01. September 2016 bis 02. August 2017.