LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.11.2024
L 8 R 3110/22
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 04.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 4054/19

Bestehen einer rentenberechtigenden Erwerbsminderung eines Versicherten bei einem Chronic Fatigue Syndrom (CFS)

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2024 - Aktenzeichen L 8 R 3110/22

DRsp Nr. 2025/1680

Bestehen einer rentenberechtigenden Erwerbsminderung eines Versicherten bei einem Chronic Fatigue Syndrom (CFS)

1. Zum Bestehen einer rentenberechtigenden Erwerbsminderung bei einem Chronic Fatigue Syndrom (CFS). 2. War während einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung eine Begleitperson des Probanden tatsächlich anwesend, ohne dass ihr Einfluss auf den Ablauf der Begutachtung reflektiert wird, so stellt dies ungeachtet des grundsätzlichen Rechts auf Begleitung durch eine Vertrauensperson einen methodischen Mangel des Gutachtens dar, der seine Würdigung erschwert und geeignet ist, seine Überzeugungskraft zu schmälern. 3. Um eine solche Beeinträchtigung der Überzeugungskraft des Gutachtens zu verhindern, bedarf es einer differenzierten Darstellung des Gutachters, inwiefern die Begleitperson ggf. durch ihre (z.B. unterstützende) Anwesenheit oder fremdanamnestische Angaben auf die Begutachtung Einfluss genommen hat, und inwiefern mit dem Probanden auch Teile der Begutachtung ohne Anwesenheit einer Begleitperson durchgeführt wurden. 4. Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente bei vorzeitiger Wartezeiterfüllung.

Tenor