Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers aufgrund abhängiger Beschäftigung ab März 2015 sowie um Krankengeld.
Der 1953 geborene Kläger war seit dem 13.1.2012 in Haft. Am 25.2.2015 wurde er aus der Haft entlassen. Er bezieht seit 2009 eine unbefristete teilweise Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung Hessen (DRV Hessen) und seit 2005 bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 eine Rente aus der Unfallversicherung von der BG BAU bei folgenden Unfallfolgen: "endgradige Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenkes, anteilige Bewegungseinschränkung der Brust- und Lendenwirbelsäule nach BWK-12-Kompressionsberstungsbruch mit einliegendem Fixateur interne und Titanstützkörbchen mit Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, ausgeprägte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, anteilige Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule".
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