LAG Köln - Urteil vom 19.01.2024
7 GLa 2/24
Normen:
KSchG § 15 Abs. 3b;
Fundstellen:
BB 2024, 1523
NZA 2024, 839
ZAP EN-Nr. 366/2024
ZAP 2024, 668
ArbRB 2024, 234
FA 2024, 217
ZIP 2024, 2048
DB 2024, 2433
NJW 2024, 2941
AuR 2024, 428
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 06.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 27/23

Bestehen eines Anspruchs auf tatsächliche Beschäftigung als Voraussetzung eines arbeitsvertraglichen Anspruchs auf die Bereitstellung von Arbeitsmitteln

LAG Köln, Urteil vom 19.01.2024 - Aktenzeichen 7 GLa 2/24

DRsp Nr. 2024/7919

Bestehen eines Anspruchs auf tatsächliche Beschäftigung als Voraussetzung eines arbeitsvertraglichen Anspruchs auf die Bereitstellung von Arbeitsmitteln

Der allgemeine Beschäftigungsanspruch besteht nur, soweit nicht im Einzelfalle überwiegende schutzwürdige Interessen der arbeitgebenden Partei entgegenstehen. Die Ungewissheit über die objektive Rechtslage während der Dauer eines Kündigungsschutzprozesses begründet regelmäßig ein dem Beschäftigungsinteresse der klagenden Partei entgegenstehendes überwiegendes und schutzwertes Interesse der arbeitgebenden Partei an der Nichtbeschäftigung und lässt deswegen einen Beschäftigungsanspruch für die Prozessdauer entfallen.