OLG Celle - Beschluss vom 27.11.2024
9 W 86/17
Normen:
AktG § 142 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 28/16

Bestellung eines aktienrechtlichen Sonderprüfers im Zusammenhang mit der Diesel-Affäre

OLG Celle, Beschluss vom 27.11.2024 - Aktenzeichen 9 W 86/17

DRsp Nr. 2025/7258

Bestellung eines aktienrechtlichen Sonderprüfers im Zusammenhang mit der "Diesel-Affäre"

Zur Bestellung eines aktienrechtlichen Sonderprüfers im Zusammenhang mit der "Diesel-Affäre" Ein Rechtsschutzbedürfnis für die ausschließliche Verfolgung einer zukünftigen Verbesserung der Compliance-Strukturen lässt sich allein aus der wirtschaftlichen Beteiligung des Aktionärs, mithin aus dem in seinem Anteilseigentum verkörperten Vermögensinteresse an der Gesellschaft nicht herleiten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 23. Juni 2017 (Bl. 340 ff. Bd. II d.A.) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldnerinnen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis € 500.000 festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 142 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren im Nachgang zu der Zurückweisung ihrer Anträge in der Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2016 die Bestellung eines aktienrechtlichen Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 1 AktG im Zusammenhang mit der "Diesel-Affäre".