OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.02.2025
7 W 1/25
Normen:
BGB § 29; GmbH § 41;
Fundstellen:
GmbHR 2025, 1267
NJW-RR 2025, 1386
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 25.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine GmbH

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2025 - Aktenzeichen 7 W 1/25

DRsp Nr. 2025/10562

Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine GmbH

Das Gericht mit Sitz des Handelsregisters ist grds. zur Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine GmbH analog § 29 BGB berechtigt. Ein dringender Fall i.S.d. Vorschrift ist nur dann anzunehmen, sofern die Gesellschaftsorgane selbst nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Mangelbeseitigung in der Lage sind und der Gesellschaft bzw. einem Beteiligten ohne eine Notgeschäftsführung ein Schaden drohen würde. Das Verfahren nach § 29 BGB hat es grds. nicht zur Aufgabe, über Differenzen zwischen den Gesellschaftern zu entscheiden.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1 vom 19.12.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 25.11.2024 - HRB 29418 P AG Potsdam - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu tragen.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 29; GmbH § 41;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer zu 1 und der Beschwerdeführer zu 2 sind jeweils zu 50 % Mitgesellschafter der ("Firma 01") [im Folgenden: GmbH].