Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die auf § 142 Abs. 2 AktG gestützte Bestellung eines Sonderprüfers. Dieser soll prüfen, ob ihre Organe im Zusammenhang mit der sogenannten "Abgasthematik" Pflichten verletzt und insbesondere gegen die ad-hoc-Publizitätspflicht verstoßen haben.
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