OLG Hamm - Beschluss vom 30.01.2024
5 Ws 273/23
Normen:
RVG § 33 Abs. 8 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AGS 2024, 359
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 03.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 27 KLs 43/21

Bestellung eines weiteren Vertreters des bereits beigeordneten (Pflicht-)Verteidigers durch das Gericht; Festsetzung der zu erstattenden Gebühren und Auslagen

OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2024 - Aktenzeichen 5 Ws 273/23

DRsp Nr. 2024/11377

Bestellung eines weiteren Vertreters des bereits beigeordneten (Pflicht-)Verteidigers durch das Gericht; Festsetzung der zu erstattenden Gebühren und Auslagen

Ob ein Fall der Vertretung eines bereits beigeordneten (Pflicht-)Verteidigers, bei dem Grund- und Verfahrensgebühr sowie Auslagenpauschale lediglich einmal in Person des originären Pflichtverteidigers entstehen, oder eine Bestellung zum weiteren (vollwertigen) Verteidiger vorliegt, ist eine Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die der Rechtsanwältin G. aus D. zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf einen Betrag in Höhe von 506,49 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; eine Auslagenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 8 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wurde durch Beschluss der Vorsitzenden der VII. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 3. März 2022 in einem dort anhängigen Strafverfahren gegen u.a. den Angeklagten J. als Terminsvertreterin für den Pflichtverteidiger dieses Angeklagten, Rechtsanwalt V., für den ersten Hauptverhandlungstag beigeordnet.

Der erste Hauptverhandlungstermin fand am 7. März 2022 statt und dauerte dreißig Minuten, es wurde im Wesentlichen die Anklageschrift verlesen. Eine Einlassung des Angeklagten erfolgte zunächst nicht.