FG Bremen - Urteil vom 15.05.2024
1 K 171/21 (3)
Normen:
DBA-NL Art. 22 Abs. 1 Buchst. a;

Besteuerung von Einkünften einer in den Niederlanden betriebenen Praxis

FG Bremen, Urteil vom 15.05.2024 - Aktenzeichen 1 K 171/21 (3)

DRsp Nr. 2024/15200

Besteuerung von Einkünften einer in den Niederlanden betriebenen Praxis

Tenor

Der Bescheid für 2017 über Einkommensteuer vom ... in der Fassung vom ... und in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... wird dahin geändert, dass die Einkommensteuer auf 0,00 Euro festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DBA-NL Art. 22 Abs. 1 Buchst. a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Besteuerung von Einkünften des Klägers aus einer in den Niederlanden betriebenen ...praxis. Streitig ist die Steuerfreistellung dieser Einkünfte nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-NL) oder nach dem Außensteuergesetz (AStG).