GG Art. 105 Abs. 2a S. 1; AEUV Art. 107; RL (EG) Nr. 118/2008 Art. 1 Abs. 3 S. 1 Buchst. b); GewO § 33c Abs. 1 S. 1; FGO § 82; HmbSpVStG § 1 Abs. 2 Nr. 1; HmbSpVStG § 1 Abs. 3; HmbSpVStG § 2 Nr. 1; HmbSpVStG § 4 Abs. 1;
Besteuerung von Geldspielgeräten ohne Auszahlungsvorrichtung und getrennten Punktespeicher; Örtliche Aufwandsteuern mehr als Bagatellsteuern; Ausnahme des Aufwands der Spielbankabgabe von der Besteuerung gem. § 2 Nr. 1 HmbSpVStG; Erhebung der hamburgischen Spielvergnügungsteuer; Einstufung als Spielgerät mit Geldgewinnmöglichkeit iSd § 1 Abs. 2 Nr. 1 HmbSpVStG
FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 - Aktenzeichen 3 K 119/22
DRsp Nr. 2025/1675
Besteuerung von Geldspielgeräten ohne Auszahlungsvorrichtung und getrennten Punktespeicher; Örtliche Aufwandsteuern mehr als Bagatellsteuern; Ausnahme des Aufwands der Spielbankabgabe von der Besteuerung gem. § 2 Nr. 1 HmbSpVStG; Erhebung der hamburgischen Spielvergnügungsteuer; Einstufung als Spielgerät mit Geldgewinnmöglichkeit iSd § 1 Abs. 2 Nr. 1 HmbSpVStG
1. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG verlangt nicht, dass als örtliche Aufwandsteuern nur "Bagatellsteuern" mit einer geringfügigen Belastungswirkung erhoben werden dürfen.2. Das HmbSpVStG hatte in den Streitjahren 2018 und 2019 keine erdrosselnde Wirkung.3. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1GG, dass der Aufwand, der der Spielbankabgabe unterliegt, gemäß § 2 Nr. 1 HmbSpVStG von der Besteuerung ausgenommen ist.4. Aus einem etwaigen Verstoß der Steuerbefreiung für Spielbanken aus § 2 Nr. 1 HmbSpVStG gegen europäisches Beihilferecht lässt sich für sonstige Halter von Spielgeräten kein Steuerbefreiungsanspruch herleiten.5. Die Erhebung der hamburgischen Spielvergnügungsteuer verstößt nicht Art. 1 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2008/118/EG, da es sich weder um eine Dienstleistungsteuer noch um eine umsatzbezogene Steuer handelt.
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