FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.10.2025
1 K 1053/25
Normen:
EStG § 50d Abs. 9 S. 4; Art. 22 Abs. 1 DBA Lux 2012 i.d.F. v. 23.04.2012;
Fundstellen:
IStR 2026, 65

Besteuerung von in Luxemburg steuerfreien Überstundenvergütungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2025 - Aktenzeichen 1 K 1053/25

DRsp Nr. 2025/14581

Besteuerung von in Luxemburg steuerfreien Überstundenvergütungen

Die in Luxemburg steuerfreie Überstundenvergütung ist in Deutschland aufgrund der Anwendung der Rückfallklausel des Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA Lux 2012 i.d.F. vom 23.04.2012 i.V.m. § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG zu versteuern.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 50d Abs. 9 S. 4; Art. 22 Abs. 1 DBA Lux 2012 i.d.F. v. 23.04.2012;

Tatbestand

Streitig ist, ob in Luxemburg gezahlte steuerfreie Überstundenvergütungen im Inland steuerpflichtig sind.

Der im Inland wohnhafte geschiedene Kläger ist als Pilot im internationalen Luftverkehr bei der ... SA, Luxembourg nichtselbständig beschäftigt. In seiner Einkommensteuererklärung 2023 erklärte er in der Anlage N-AUS einen steuerfreien Arbeitslohn i.H.v. 346.808 € (Gesamtlohn i.H.v. 373.604,62 € abzgl. Sonn-, Nacht- und Feiertagszuschläge i.H.v. 26.796,71 €) sowie Werbungskosten i.H.v. 6.819 €. Für Überstunden erhielt der Kläger von seinem luxemburgischen Arbeitgeber eine steuerfreie Vergütung i.H.v. 12.295,88 € sowie Zuschläge zu Überstunden i.H.v. 7.288,49 €. Daneben erzielte der Kläger im Streitjahr 2023 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines inländischen Objekts.