I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob in Luxemburg gezahlte steuerfreie Überstundenvergütungen im Inland steuerpflichtig sind.
Der im Inland wohnhafte geschiedene Kläger ist als Pilot im internationalen Luftverkehr bei der ... SA, Luxembourg nichtselbständig beschäftigt. In seiner Einkommensteuererklärung 2023 erklärte er in der Anlage N-AUS einen steuerfreien Arbeitslohn i.H.v. 346.808 € (Gesamtlohn i.H.v. 373.604,62 € abzgl. Sonn-, Nacht- und Feiertagszuschläge i.H.v. 26.796,71 €) sowie Werbungskosten i.H.v. 6.819 €. Für Überstunden erhielt der Kläger von seinem luxemburgischen Arbeitgeber eine steuerfreie Vergütung i.H.v. 12.295,88 € sowie Zuschläge zu Überstunden i.H.v. 7.288,49 €. Daneben erzielte der Kläger im Streitjahr 2023 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines inländischen Objekts.
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|