FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.11.2023
1 K 232/22
Normen:
DBA Zypern 2011 Art. 14 Abs. 1; DBA Zypern 2011 Art. 14 Abs. 4;
Fundstellen:
IStR 2024, 353

Besteuerung von Löhnen im Ansässigkeitsstaat i.R.v. Einkünften eines Steuerpflichtigen aus einer ausgeübten Tätigkeit im Schiffsverkehr

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.11.2023 - Aktenzeichen 1 K 232/22

DRsp Nr. 2024/2812

Besteuerung von Löhnen im Ansässigkeitsstaat i.R.v. Einkünften eines Steuerpflichtigen aus einer ausgeübten Tätigkeit im Schiffsverkehr

Der "nationale Seeverkehr" (hier zwischen Hamburg und einer deutschen Nordseeinsel) ist weder "internationaler Verkehr" noch "Binnenverkehr" im Sinne des Art. 14 Abs. 4 DBA Zypern. Auch eine Analogie ist nicht möglich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DBA Zypern 2011 Art. 14 Abs. 1; DBA Zypern 2011 Art. 14 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Einkünfte des Klägers aus einer Tätigkeit im Schiffsverkehr zwischen Hamburg und einer deutschen Nordseeinsel, die von einem auf Zypern ansässigen Arbeitgeber gezahlt werden, der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

1.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war 2017 als ... auf der zwischen Hamburg und einer deutschen Nordseeinsel verkehrenden Passagierfähre "A" tätig und erzielte dadurch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Arbeitgeber des Klägers war die B Limited mit Sitz in Limassol (Zypern). Die "A" fährt unter zypriotischer Flagge. Eigner des Schiffs ist die C Limited mit Sitz ebenfalls in Limassol. Sie hat das Schiff einschließlich Besatzung an die D vermietet.