LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 11.12.2025
L 9 R 190/23
Normen:
SGB VI § 63 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 10.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 134/21

Bestimmen der Höhe der Regelaltersrente unter Anrechnung einer Ersatzzeit wegen Vertreibung bzw. Flucht aus der ehemaligen DDR

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.12.2025 - Aktenzeichen L 9 R 190/23

DRsp Nr. 2026/5926

Bestimmen der Höhe der Regelaltersrente unter Anrechnung einer Ersatzzeit wegen Vertreibung bzw. Flucht aus der ehemaligen DDR

1. Berufliche Nachteile in der DDR aufgrund eines gestellten Ausreiseantrages ändern nichts an der im Rahmen der Tätigkeit bestehenden Versicherungspflicht. 2. Ein gescheiterter Fluchtversuch mit anschließender Wiederaufnahme der Beschäftigung stellt keine Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI dar. 3. Ein durchgehend bestehender Ausreisewillen aus der DDR ist nicht mit einem durchgehenden Fluchtwillen gleichzusetzen. 4. Eine freiwillige Arbeitsaufgabe aufgrund einer selbständigen Entscheidung führt nicht in eine Ersatzzeite nach § 250 SGB VI.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 10. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 63 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anrechnung einer Ersatzzeit im Zeitraum 6. Juni bis 3. November 1989 wegen Vertreibung bzw. Flucht aus der ehemaligen DDR. Er wandte sich zunächst gegen einen Feststellungsbescheid und nach Bewilligung der Regelaltersrente zum 1. Oktober 2021 gegen den Rentenbescheid vom 29. September 2021.

1. 2.