Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 10. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Anrechnung einer Ersatzzeit im Zeitraum 6. Juni bis 3. November 1989 wegen Vertreibung bzw. Flucht aus der ehemaligen DDR. Er wandte sich zunächst gegen einen Feststellungsbescheid und nach Bewilligung der Regelaltersrente zum 1. Oktober 2021 gegen den Rentenbescheid vom 29. September 2021.
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