LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.01.2025
3 Ta 98/24
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 18.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1158 a/24

Bestimmen des Streitwerts in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.01.2025 - Aktenzeichen 3 Ta 98/24

DRsp Nr. 2025/3435

Bestimmen des Streitwerts in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten

1. Rechtsgrundlage für die Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten ist § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG iVm. § 48 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO. a) Danach ist der Streitwert in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen. Mangelt es an genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse, können letztlich EUR 5.000,- angesetzt werden (Rechtsgedanke des § 23 Abs. 3 RVG). b) Das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände muss im Blick gehalten werden. 2. Das Verschlechterungsverbot (keine reformatio in peius) gilt im Beschwerdeverfahren zur Streitwertfestsetzung nach § 33 RVG nicht. Allerdings muss erstens der die reformatio in peius auslösende Anpassungsbedarf offensichtlich sein und zweitens der Beschwerdeführer auf die mögliche für ihn negative Anpassung hingewiesen werden. Diese unterbliebe logischerweise, wenn die Beschwerde zurückgenommen werden würde. 3. Rechtsanwaltskosten für vorgerichtliche Tätigkeiten sind Nebenforderungen und werden gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht werterhöhend berücksichtigt.

Tenor