BGH - Urteil vom 19.02.2026
IX ZR 227/22
Normen:
RVG § 3a Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 398/19
OLG Düsseldorf, vom 08.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I-24 U 39/21

Bestimmtheitserfordernis und Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG bzgl. einer Vergütungsvereinbarung; Unterscheidung der Inhaltsermittlung der formbedürftigen Vergütungsvereinbarung eines Rechtsanwalts vom Formzwang

BGH, Urteil vom 19.02.2026 - Aktenzeichen IX ZR 227/22

DRsp Nr. 2026/3314

Bestimmtheitserfordernis und Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG bzgl. einer Vergütungsvereinbarung; Unterscheidung der Inhaltsermittlung der formbedürftigen Vergütungsvereinbarung eines Rechtsanwalts vom Formzwang

Die Inhaltsermittlung der formbedürftigen Vergütungsvereinbarung eines Rechtsanwalts ist vom Formzwang zu unterscheiden. Zunächst ist der Inhalt des Vertrags auszulegen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der so festgestellte Inhalt der Vergütungsvereinbarung dem Textformerfordernis entspricht. Der Anwendungsbereich der Honorarabrede muss hinreichend bestimmt geregelt sein. Das für die Vergütungsvereinbarung geltende Textformerfordernis umfasst auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede. Das für die Vergütungsvereinbarung geltende Textformerfordernis umfasst nicht Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

RVG § 3a Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand