I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Januar 2020 -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Oktober 2017 bis September 2019 weitere Zuschläge für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 7.358,76 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 233,75 Euro seit dem 1. Dezember 2017,
2. 3.|
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