SchlHOLG - Urteil vom 26.02.2025
12 U 35/24
Normen:
BGB § 162 Abs. 1; BGB § 162 Abs. 2;
Fundstellen:
NZM 2025, 297
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 17.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 100/22

Bestimmung der Vergütung für einen Pachtvertrag über ein mit Windkraftanlagen bebautes Grundstück nach Abriss; Fortsetzen der ursprünglichen Vergütung an den neuen Anlagen

SchlHOLG, Urteil vom 26.02.2025 - Aktenzeichen 12 U 35/24

DRsp Nr. 2025/3941

Bestimmung der Vergütung für einen Pachtvertrag über ein mit Windkraftanlagen bebautes Grundstück nach Abriss; Fortsetzen der ursprünglichen Vergütung an den neuen Anlagen

Wenn in einem Pachtvertrag über Windkraftanlagen mit einer Laufzeit von 25 Jahren, in dem sich die Vergütung für den Verpächter an dem Ertrag der von dem Pächter auf dem Grundstück zu errichtenden Windkraftanlagen bemisst, vereinbart ist, dass die Vergütung entfällt, wenn die technische Lebensdauer der Windkraftanlagen vor Ablauf der Vertragslaufzeit erreicht ist und die Anlagen entfernt wurden, endet die Verpflichtung des Pächters zur Zahlung der Vergütung nicht damit, dass er die "alten"Windkraftanlagen wegen mangelnder Rentabilität abreißen und neue bauen lässt. Vielmehr setzt sich die ursprüngliche Vergütung an den neuen Anlagen fort. Orientierungssätze: Bestimmung der Vergütung für einen Pachtvertrag über ein Grundstück, auf dem vom Pächter Windkraftanlagen errichtet worden sind, nach Abriss derselben wegen mangelnder Rentabilität und Neubau

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Lübeck vom 17.05.2024, Az. 17 O 100/22, abgeändert. Die Klage wird hinsichtlich des Auskunftsanspruchs abgewiesen.