Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.09.2021 - 10 K 10009/19 aufgehoben.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für die O-KG für 2009 betroffen ist.
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