BFH - Urteil vom 20.02.2025
IV R 23/22
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 5 Abs. 1 S. 3; GewStG § 7 S. 2; GewStG § 10a S. 6; GewStG § 35b Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 06.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10009/19

Bestimmung des Beginns der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 20.02.2025 - Aktenzeichen IV R 23/22

DRsp Nr. 2025/4621

Bestimmung des Beginns der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft

1. NV: Was als werbende Tätigkeit einer Personengesellschaft anzusehen und damit für den Beginn ihrer sachlichen Gewerbesteuerpflicht maßgeblich ist, bestimmt sich nach der von der Personengesellschaft tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Insoweit dürfen die Ebenen der Personengesellschaft und der an ihr beteiligten Gesellschafter nicht miteinander vermengt werden (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.06.2023 - IV R 30/19, BFHE 281, 90, BStBl II 2023, 1050, Rz 54). 2. NV: Für den Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht macht es einen Unterschied, ob die Personengesellschaft ein mit einem Hotel zu bebauendes Grundstück in der Absicht erwirbt, die Hotelimmobilie nach Abschluss der Baumaßnahmen an einen Erwerber zu veräußern, oder ob die Personengesellschaft ein derartiges Grundstück in der Absicht erwirbt, das errichtete Hotel nach Abschluss der Baumaßnahmen mit verändertem Gesellschafterbestand selbst zu betreiben.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.09.2021 - 10 K 10009/19 aufgehoben.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für die O-KG für 2009 betroffen ist.