OVG Niedersachsen - Beschluss vom 15.11.2024
2 OA 156/24
Normen:
VwGO § 188 S. 2; RVG § 23 Abs. 1 S. 2; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 09.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 1468/23

Bestimmung des Gegenstandswerts in nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG; Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von Kosten für eine Schulbegleitung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.2024 - Aktenzeichen 2 OA 156/24

DRsp Nr. 2024/14490

Bestimmung des Gegenstandswerts in nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG; Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von Kosten für eine Schulbegleitung

1. Der Gegenstandswert richtet sich in nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG. 2. Ein Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von Kosten für eine Schulbegleitung betrifft keine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt i.S.d. § 52 Abs. 3 GKG, sondern eine Sachleistung (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 21.12.2023 - 14 OA 123/23 -, juris Rn. 7). 3. Das im gerichtlichen Verfahren zum Ausdruck kommende (ideelle und soziale) Interesse des Antragstellers war auf den Erhalt einer angemessenen Schulbildung unter Zuhilfenahme einer von ihm mangels anderer verfügbarer Personen bereits eingesetzten und - insoweit zwischen den Beteiligten streitig - auch geeigneten Person als Schulbegleiterin als Maßnahme der Eingliederungshilfe gerichtet.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren 14 ME 128/23 wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 188 S. 2; RVG § 23 Abs. 1 S. 2; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe