BayObLG - Beschluss vom 12.08.2025
102 AR 64/25 e
Normen:
ZPO § 36 Abs. 2; EGZPO § 9; AktG § 114 Abs. 2; BGB § 812;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 53 O 33/25
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 1762/25

Bestimmung des gemeinsam örtlich zuständigen Gerichts

BayObLG, Beschluss vom 12.08.2025 - Aktenzeichen 102 AR 64/25 e

DRsp Nr. 2025/10335

Bestimmung des gemeinsam örtlich zuständigen Gerichts

1. Die Auswahl im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO obliegt dem bestimmenden Gericht, das seine Entscheidung nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Prozessökonomie trifft. Das nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Mahnantragstellers zuständige Mahngericht bleibt für die Feststellung des nach § 36 Abs. 2 ZPO zuständigen Gerichts außer Betracht. 2. Sind infolge der Abgabe durch das Mahngericht bereits streitige Verfahren gegen beide Antragsgegner bei verschiedenen Gerichten anhängig, kommt es darauf an, in welchem der beiden Verfahren die Anhängigkeit gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO früher eingetreten ist. 3. Darauf, ob das tatsächliche Vorbringen zutrifft, kommt es im Verfahren auf Zuständigkeitsbestimmung ebenso wenig an wie auf die Schlüssigkeit der Klage im Übrigen. 4. § 114 Abs. 2 AktG ist kein Anspruch aus einem Vertragsverhältnis, sondern ein spezieller aktienrechtlicher Rückgewähranspruch. Kondiktionsrechtliche Ansprüche werden von § 29 ZPO im Allgemeinen aber nicht erfasst.