LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 1762/25
Bestimmung des gemeinsam örtlich zuständigen Gerichts
BayObLG, Beschluss vom 12.08.2025 - Aktenzeichen 102 AR 64/25 e
DRsp Nr. 2025/10335
Bestimmung des gemeinsam örtlich zuständigen Gerichts
1. Die Auswahl im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3ZPO obliegt dem bestimmenden Gericht, das seine Entscheidung nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Prozessökonomie trifft. Das nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Mahnantragstellers zuständige Mahngericht bleibt für die Feststellung des nach § 36 Abs. 2ZPO zuständigen Gerichts außer Betracht.2. Sind infolge der Abgabe durch das Mahngericht bereits streitige Verfahren gegen beide Antragsgegner bei verschiedenen Gerichten anhängig, kommt es darauf an, in welchem der beiden Verfahren die Anhängigkeit gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO früher eingetreten ist.3. Darauf, ob das tatsächliche Vorbringen zutrifft, kommt es im Verfahren auf Zuständigkeitsbestimmung ebenso wenig an wie auf die Schlüssigkeit der Klage im Übrigen.4. § 114 Abs. 2AktG ist kein Anspruch aus einem Vertragsverhältnis, sondern ein spezieller aktienrechtlicher Rückgewähranspruch. Kondiktionsrechtliche Ansprüche werden von § 29ZPO im Allgemeinen aber nicht erfasst.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.