OLG München - Beschluss vom 12.06.2024
16 UF 465/24 e
Normen:
EStG § 64 Abs. 3 S. 2, 3; FamFG § 61;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1537
FuR 2024, 595
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, vom 08.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 056 F 10088/23

Bestimmung des Kindergeldberechtigten als Voraussetzung für die Festsetzung des Kindergeldes und Auszahlung im Wege der Abzweigung an das betroffene Kind

OLG München, Beschluss vom 12.06.2024 - Aktenzeichen 16 UF 465/24 e

DRsp Nr. 2024/11551

Bestimmung des Kindergeldberechtigten als Voraussetzung für die Festsetzung des Kindergeldes und Auszahlung im Wege der Abzweigung an das betroffene Kind

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürstenfeldbruck vom 08.11.2023 aufgehoben.

2. Die Mutter des betroffenen Kindes, Frau S. S., wird als Kindergeldberechtigte bestimmt.

3. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird für beide Instanzen abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500,-- € festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 3 S. 2, 3; FamFG § 61;

Gründe

I.

Frau S. S. und Herr T. K. sind die Eltern des Kindes J. S., geboren am ...2003. Für dieses Kind wurde seit 2018 Hilfe zur Erziehung in stationärer Form gewährt. Ein Kostenbeitrag wurde von den Eltern nicht erhoben. Bis zum Eintritt der Volljährigkeit wurde das Kindergeld an die Mutter des betroffenen Kindes ausbezahlt.