1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürstenfeldbruck vom 08.11.2023 aufgehoben.
2. Die Mutter des betroffenen Kindes, Frau S. S., wird als Kindergeldberechtigte bestimmt.
3. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird für beide Instanzen abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500,-- € festgesetzt.
I.
Frau S. S. und Herr T. K. sind die Eltern des Kindes J. S., geboren am ...2003. Für dieses Kind wurde seit 2018 Hilfe zur Erziehung in stationärer Form gewährt. Ein Kostenbeitrag wurde von den Eltern nicht erhoben. Bis zum Eintritt der Volljährigkeit wurde das Kindergeld an die Mutter des betroffenen Kindes ausbezahlt.
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