OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.10.2025
1 E 534/25
Normen:
GKG § 52 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 3910/24

Bestimmung des Streitwerts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2025 - Aktenzeichen 1 E 534/25

DRsp Nr. 2025/14077

Bestimmung des Streitwerts

Der Wert des Beschwerdegegenstands (Beschwerdewert) bestimmt sich allgemein nach dem Umfang der mit dem Rechtsmittelantrag erstrebten Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Für den Fall einer Streitwertbeschwerde des Gebührenschuldners ist daher auf die Differenz zwischen den nach der angegriffenen Streitwertfestsetzung tatsächlich geschuldeten Gebühren und den Gebühren, die bei der mit der Beschwerde angestrebten abweichenden Festsetzung nur geschuldet wären, abzustellen, also auf das Kosteninteresse des Beschwerdeführers. Eine Teilzeitbeschäftigung führt nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts, weil die Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG erkennen lassen, dass bei ihrer Anwendung eine generalisierende Betrachtungsweise geboten ist.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 6;

Gründe

Über die Beschwerde der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts entscheidet der Senat in Anwendung der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG in der Besetzung von drei Richtern, weil die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter (oder Berichterstatter) erlassen wurde, sondern von der Kammer in der Besetzung von drei Richtern.