OLG München - Beschluss vom 19.11.2024
32 W 1742/24 WEG e
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; GKG § 66 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2025, 163
Vorinstanzen:
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 2700/21 WEG
LG München I, vom 11.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 36 S 9215/22 WEG

Bestimmung des Streitwerts einer Klage betreffend die Anfechtung eines Beschlusses mit der Aufforderung eines Wohnungseigentümers zu einer Leistung

OLG München, Beschluss vom 19.11.2024 - Aktenzeichen 32 W 1742/24 WEG e

DRsp Nr. 2024/14587

Bestimmung des Streitwerts einer Klage betreffend die Anfechtung eines Beschlusses mit der Aufforderung eines Wohnungseigentümers zu einer Leistung

Der Streitwert einer Klage, mit der ein Beschluss angefochten wird, in dem ein Wohnungseigentümer zu einer Leistung aufgefordert wird und ein Rechtsanwalt mit der Durchsetzung des Anspruchs der Gemeinschaft beauftragt wird, ist mit den Kosten des Rechtsstreits zu bemessen, mit dem die Gemeinschaft den Anspruch gerichtlich verfolgt.

Tenor

1. Die Beschwerde des Bevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren in dem Beschluss des Landgerichts München I vom 11.04.2024, Az. 36 S 9215/22 WEG, wird zurückgewiesen. Im übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; GKG § 66 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Der Bevollmächtigte der Kläger erhebt in eigenem Namen Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren durch das Landgericht.