FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.11.2025
1 KO 1079/24
Normen:
ZollVG § 13; GKG § 52 Abs. 1;

Bestimmung des Streitwerts für ein Verfahren wegen Sicherstellung einer Warenlieferung aufgrund Einfuhrverbots der Europäischen Union; Russland-Sanktionen

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.11.2025 - Aktenzeichen 1 KO 1079/24

DRsp Nr. 2025/14641

Bestimmung des Streitwerts für ein Verfahren wegen Sicherstellung einer Warenlieferung aufgrund Einfuhrverbots der Europäischen Union; Russland-Sanktionen

Die für die Bestimmung des Streitwertes gemäß § 52 Abs. 1 GKG sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache lag im Klageverfahren betreffend die Aufhebung der Sicherstellung in der Erlangung des wirtschaftlichen Wertes der sichergestellten Ware, in der Überlassung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr. Diesen Wert repräsentiert der Kaufpreis laut Handelsrechnung hinreichend konkret. In der besonderen Konstellation des im Klageverfahren streitgegenständlichen Einfuhrverbotes aufgrund der Russland-Sanktionen war keine Verwertung durch Verkauf denkbar, da die EU-Sanktionen gerade den Verkauf der von den Embargoregeln erfassten Waren zugunsten der russischen Verkäufer verbieten. Es wäre damit nur die Vernichtung der Ware geblieben, so dass es für den Kläger um alles oder nichts ging.

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss im Verfahren 1 K 1180/22 vom 26.07.2024 wird mit der Maßgabe geändert,

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dass der Berechnung der der Erinnerungsführerin zu erstattenden Aufwendungen für das Vorverfahren und das Klageverfahren jeweils ein Streitwert i. H. v. 60.137,76 € zugrunde gelegt wird,

weiterhin, dass

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