BGH - Beschluss vom 10.12.2024
VI ZR 7/24
Normen:
GKG § 48; GKG § 68 Abs. 1; ZPO § 3;
Fundstellen:
GRUR 2025, 269
WRP 2025, 345
MDR 2025, 345
MDR 2025, 366
NJW-RR 2025, 382
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 31.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 138/22
OLG Köln, vom 07.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 108/23

Bestimmung des Streitwerts für einen Unterlassungsanspruch (hier: Scraping-Verfahren).

BGH, Beschluss vom 10.12.2024 - Aktenzeichen VI ZR 7/24

DRsp Nr. 2025/602

Bestimmung des Streitwerts für einen Unterlassungsanspruch (hier: Scraping-Verfahren).

Zur Bestimmung des Streitwerts für einen Unterlassungsanspruch (hier: Scraping-Verfahren).

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 8. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 48; GKG § 68 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe

I.

Der Kläger hat mit seiner Revision Ansprüche auf Schadensersatz, Feststellung, Unterlassung und Auskunft wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch die Beklagte im Zusammenhang mit einem Scraping-Vorfall (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris) geltend gemacht. Die Klage blieb in zweiter Instanz letztlich erfolglos. Mit seiner Revision hat der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz;

2. 3. a. b. 4. 5.