Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 8. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
I.
Der Kläger hat mit seiner Revision Ansprüche auf Schadensersatz, Feststellung, Unterlassung und Auskunft wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch die Beklagte im Zusammenhang mit einem Scraping-Vorfall (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 18. November 2024 -
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz;
2. 3. a. b. 4. 5.
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