Auf den Antrag der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle als Vertreterin der Staatskasse vom 17.03.2023 wird der Streitwert auf 500.000,00 € festgesetzt.
I. Der Antrag der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle als Vertreterin der Staatskasse ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz - GKG - zulässig.
II. Das erkennende Gericht übt das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass es den Streitwert für das hiesige Verfahren auf 500.000,00 € festsetzt.
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - i.V. mit §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG bestimmt sich der Streitwert im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Finanzgerichtsordnung - FGO - nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts.
2. Im Streitfall sind dabei folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
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