BGH - Beschluss vom 20.12.2016
1 StR 505/16
Normen:
StPO § 261; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; AO § 370 Abs. 1; EStG § 15;
Fundstellen:
AO-StB 2017, 207
AO-StB
StV 2018, 40
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 08.06.2016

Bestimmung des Umfangs der Steuerverkürzungen durch Schätzung; Zulässigkeit der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren; Ungewissheit über die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen; Zugrundelegung des Mittelsatzes aus der amtlichen Richtsatzsammlung

BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen 1 StR 505/16

DRsp Nr. 2017/6531

Bestimmung des Umfangs der Steuerverkürzungen durch Schätzung; Zulässigkeit der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren; Ungewissheit über die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen; Zugrundelegung des Mittelsatzes aus der amtlichen Richtsatzsammlung

Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist im Steuerstrafverfahren zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss sind. Gibt der Steuerpflichtige unvollständig und bewusst zu niedrig angesetzte steuerpflichtigen Umsätze und Einnahmen für sein Einzelunternehmen und die GmbH, kann das Tatgericht seine Überzeugung vom Umfang der Besteuerungsgrundlagen aufgrund eigener Schätzung bilden.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. Juni 2016 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 261; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; AO § 370 Abs. 1; EStG § 15;

Gründe