Bestimmung des zur Bemessung der wertabhängigen Gerichtsgebühr maßgebenden Gebührenstreitwerts in einem Klageverfahren einheitlich nach dem Wert eines jeden Streitgegenstandes zum Zeitpunkt der Anhängigmachung; Ermäßigung des Antrags im weiteren Verlauf des Verfahrens; Wirkung der Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit inter partes
OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2024 - Aktenzeichen 10 U 9/22
DRsp Nr. 2024/11989
Bestimmung des zur Bemessung der wertabhängigen Gerichtsgebühr maßgebenden Gebührenstreitwerts in einem Klageverfahren einheitlich nach dem Wert eines jeden Streitgegenstandes zum Zeitpunkt der Anhängigmachung; Ermäßigung des Antrags im weiteren Verlauf des Verfahrens; Wirkung der Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit inter partes
1. Der zur Bemessung der wertabhängigen Gerichtsgebühr maßgebende Gebührenstreitwert ist in einem Klageverfahren einheitlich nach dem Wert eines jeden Streitgegenstandes zum Zeitpunkt der Anhängigmachung zu bestimmen.2. Wird der Antrag im weiteren Verlauf des Verfahrens ermäßigt, d.h. die Klage teilweise zurückgenommen oder übereinstimmend für erledigt erklärt, so hat dies auf den Wert für die Gerichtsgebühren keinen Einfluss; es bleibt bei dem Wert zu Beginn des Rechtszugs.3. Eine nach bestimmten Verfahrensabschnitten gestaffelte Festsetzung des (Gebühren-)Streitwerts von Amts wegen ist danach für die Festsetzung der Gerichtsgebühren nicht erforderlich und vom Gerichtskostengesetz auch nicht vorgesehen.4. Die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wirkt nicht allgemeinverbindlich, sondern nur inter partes, also zwischen einem bestimmten Anwalt und seinem Auftraggeber.
Tenor
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