OLG Köln - Beschluss vom 04.09.2024
28 Wx 4/24
Normen:
HGB § 335 Abs. 1a; FamFG § 8; FamFG § 74 Abs. 6 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 2024, 2414
ZIP 2024, 2875
NJW 2025, 83
DStR 2025, 419
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 08.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 102/23
LG Bonn, vom 08.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 103/23

Beteiligtenfähigkeit einer Personengesellschaft nach erfolgter Löschung im Handelsregister; Festsetzung von Ordnungsgeldern wegen der nicht fristgemäßen Einreichung der Jahresabschlüsse bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers

OLG Köln, Beschluss vom 04.09.2024 - Aktenzeichen 28 Wx 4/24

DRsp Nr. 2024/12224

Beteiligtenfähigkeit einer Personengesellschaft nach erfolgter Löschung im Handelsregister; Festsetzung von Ordnungsgeldern wegen der nicht fristgemäßen Einreichung der Jahresabschlüsse bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers

- In dem Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 HGB bleibt eine Personengesellschaft des Handelsrechts im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren trotz einer nach Festsetzung des Ordnungsgeldes erfolgten Löschung im Handelsregister weiterhin beteiligtenfähig (§ 8 FamFG) um die Berechtigung der festgesetzten Ordnungsgelder in dem dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. - Bei kapitalmarktorientierten Unternehmen gewähren die Höchstgrenzen gemäß § 335 Abs. 1a HGB dem Bundesamt für Justiz bei der Festsetzung von Ordnungsgeldern einen weiten Ermessensspielraum. Dieser Spielraum gilt jedoch nicht schrankenlos, sondern findet seine Grenze in dem grundgesetzlich begründeten Übermaßverbot. - Das Übermaßverbot ist jedenfalls dann verletzt, wenn die in den Jahresabschlussberichten durch einen Wirtschaftsprüfer attestierte finanzielle Situation des Unternehmens nicht ansatzweise erkennen lässt, dass die festgesetzten Ordnungsgelder ohne vollständige Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz leistbar sind und damit der Schutzbereich des Art. 12 GG berührt ist.