LG Bonn, vom 08.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 102/23
LG Bonn, vom 08.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 103/23
Beteiligtenfähigkeit einer Personengesellschaft nach erfolgter Löschung im Handelsregister; Festsetzung von Ordnungsgeldern wegen der nicht fristgemäßen Einreichung der Jahresabschlüsse bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
OLG Köln, Beschluss vom 04.09.2024 - Aktenzeichen 28 Wx 4/24
DRsp Nr. 2024/12224
Beteiligtenfähigkeit einer Personengesellschaft nach erfolgter Löschung im Handelsregister; Festsetzung von Ordnungsgeldern wegen der nicht fristgemäßen Einreichung der Jahresabschlüsse bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
- In dem Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335HGB bleibt eine Personengesellschaft des Handelsrechts im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren trotz einer nach Festsetzung des Ordnungsgeldes erfolgten Löschung im Handelsregister weiterhin beteiligtenfähig (§ 8FamFG) um die Berechtigung der festgesetzten Ordnungsgelder in dem dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen.- Bei kapitalmarktorientierten Unternehmen gewähren die Höchstgrenzen gemäß § 335 Abs. 1aHGB dem Bundesamt für Justiz bei der Festsetzung von Ordnungsgeldern einen weiten Ermessensspielraum. Dieser Spielraum gilt jedoch nicht schrankenlos, sondern findet seine Grenze in dem grundgesetzlich begründeten Übermaßverbot.- Das Übermaßverbot ist jedenfalls dann verletzt, wenn die in den Jahresabschlussberichten durch einen Wirtschaftsprüfer attestierte finanzielle Situation des Unternehmens nicht ansatzweise erkennen lässt, dass die festgesetzten Ordnungsgelder ohne vollständige Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz leistbar sind und damit der Schutzbereich des Art. 12GG berührt ist.
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