LAG Hamm - Beschluss vom 08.11.2024
12 TaBV 14/24
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 27.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 78-23

Beteiligung des Betriebsrats bei einer einzelvertraglichen Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeitkräften im Umfang ab vier Stunden in der Woche

LAG Hamm, Beschluss vom 08.11.2024 - Aktenzeichen 12 TaBV 14/24

DRsp Nr. 2025/3848

Beteiligung des Betriebsrats bei einer einzelvertraglichen Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeitkräften im Umfang ab vier Stunden in der Woche

1. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat nach § 99 BetrVG nicht zu beteiligen, bevor sie die wöchentliche Arbeitszeit von in Teilzeit tätigen Arbeitnehmern in einem Umfang von vier Stunden oder mehr bis hin zu zehn Stunden pro Woche für die Dauer von mehr als einem Monat erhöht. 2. Ein solcher Anspruch steht dem Betriebsrat erst bei einer Stundenaufstockung von zehn Stunden oder mehr pro Woche zu.

Tenor

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.03.2024 - 4 BV 78/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat bei einer einzelvertraglichen Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeitkräften bereits im Umfang ab vier Stunden in der Woche nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist.

Bei der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) handelt es sich um die Niederlassung eines B Einrichtungshauses in A mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Arbeitgeberin im Einrichtungshaus A eingerichtete Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).

1. 2. 1. 2.