FG Niedersachsen - Urteil vom 30.11.2016 9 K 130/16
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; EStG (2009 vom 20.02.2013) § 9 Abs. 1 S. 1; EStG (2009 vom 20.02.2013) § 9 Abs. 4 S. 4; EStG (2009 vom 20.02.2013) § 9 Abs. 4 S. 3; EStG VZ (2014);
Fundstellen:
DStRE 2018, 261
Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers
FG Niedersachsen, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 9 K 130/16
DRsp Nr. 2017/6507
Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers
1. Die Zuweisung des Leiharbeitsgebers, "bis auf Weiteres" in einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig zu sein, kann nicht als unbefristet i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. EStG 2014 angesehen werden (entgegen BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014, IV C 5-S 2353/14/10002, BStBl I 2014, 1412, Tz. 13).2. Es kann dahinstehen, ob eine Umsetzung/Versetzung eines dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmers "bis auf Weiteres" zu einem anderen Betriebsteil, Werk, Zweigstelle etc. seines Arbeitgebers oder Dritten dazu führt, dass dieser dort unbefristet und damit dauerhaft i. S. des § 9 Abs. 4EStG 2014 tätig ist. Bei Leiharbeitnehmern verbietet sich jedenfalls aufgrund der Befristung des Leiharbeitsverhältnisses und der vertraglich vereinbarten - jederzeitigen - Flexibilität (wie im Streitfall ggf. bundesweit) eine derartige Betrachtung.3. Eine Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses (§ 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. EStG 2014) ist bei befristeten Leiharbeitsverhältnissen nur ausnahmsweise für den Fall denkbar, dass die Zuordnung für die gesamte Dauer zu einem bestimmten Betrieb des Entleihers bereits bei Beginn des Leiharbeitsverhältnisses bzw. der jeweiligen Verlängerung - für den Leiharbeitnehmer erkennbar - feststeht.
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