BAG - Urteil vom 06.05.2025
3 AZR 142/24
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 1b Abs. 3; BetrAVG § 16 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 2; BetrAVG § 30c Abs. 1a; BGB § 305 Abs. 2310 Abs. 4 S. 2 Hs. 2; VAG § 125; VAG § 138 Abs. 2; VAG § 139 Abs. 1; VAG § 140 Abs. 1 Abs. 2 S. 1; VAG § 141 Abs. 1 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; VAG § 194; VAG § 210 Abs. 1; VAG § 212 Abs. 1; VAG § 234 Abs. 1; VAG § 298 Abs. 1 S. 1; VVG § 153; VVG § 171 S. 1; VVG § 211 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 2227
EzA-SD 2025, 8
ZIP 2025, 2466
NZA 2025, 1559
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 11.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1423/22
LAG Düsseldorf, vom 24.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 683/23

Betriebliche Altersversorgung; Pensionskasse; Befreiung von Anpassungsprüfungsund -entscheidungspflicht; Überschussbeteiligung; Anpassung von Versorgungsleistungen; Betriebliche Altersversorgung

BAG, Urteil vom 06.05.2025 - Aktenzeichen 3 AZR 142/24

DRsp Nr. 2025/10996

Betriebliche Altersversorgung; Pensionskasse; Befreiung von Anpassungsprüfungsund -entscheidungspflicht; Überschussbeteiligung; Anpassung von Versorgungsleistungen; Betriebliche Altersversorgung

Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Pensionskasse ihren eigenen Arbeitnehmern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, die über sie selbst als Pensionskasse durchgeführt wird. Orientierungssätze: 1. Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG entfällt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auch dann, wenn eine Pensionskasse ihren eigenen Arbeitnehmern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, die über sie selbst durchgeführt wird (Rn. 23 ff.).