ArbG Duisburg, vom 11.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1423/22
LAG Düsseldorf, vom 24.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 683/23
Betriebliche Altersversorgung; Pensionskasse; Befreiung von Anpassungsprüfungsund -entscheidungspflicht; Überschussbeteiligung; Anpassung von Versorgungsleistungen; Betriebliche Altersversorgung
BAG, Urteil vom 06.05.2025 - Aktenzeichen 3 AZR 142/24
DRsp Nr. 2025/10996
Betriebliche Altersversorgung; Pensionskasse; Befreiung von Anpassungsprüfungsund -entscheidungspflicht; Überschussbeteiligung; Anpassung von Versorgungsleistungen; Betriebliche Altersversorgung
Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3BetrAVG durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Pensionskasse ihren eigenen Arbeitnehmern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, die über sie selbst als Pensionskasse durchgeführt wird.Orientierungssätze:1. Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG entfällt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 16 Abs. 3 Nr. 2BetrAVG auch dann, wenn eine Pensionskasse ihren eigenen Arbeitnehmern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, die über sie selbst durchgeführt wird (Rn. 23 ff.).
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