BAG - Urteil vom 06.05.2025
3 AZR 118/24
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 1b Abs. 2 S. 1; ZPO § 258; ZPO § 314 S. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 1971
EzA-SD 2025, 5
AP 2025
NZA 2025, 1646
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 22.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 485/21
LAG Baden-Württemberg, vom 20.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 45/22

Betriebliche Altersversorgung; Versorgungszusage; Direktversicherung; biometrisches Risiko

BAG, Urteil vom 06.05.2025 - Aktenzeichen 3 AZR 118/24

DRsp Nr. 2025/9728

Betriebliche Altersversorgung; Versorgungszusage; Direktversicherung; biometrisches Risiko

1. Eine Versorgungszusage im Durchführungsweg der Direktversicherung setzt das Versprechen einer Lebensversicherung voraus, die vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen wird und aus der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder zum Teil bezugsberechtigt sind. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn nach dem Versicherungsvertrag allein der Arbeitgeber bezugsberechtigt ist (Rn. 24). 2. Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgung nur für den Fall seines, des Arbeitgebers, Ablebens zu und führt das Erreichen eines bestimmten Lebensalters des Arbeitnehmers nach dem Inhalt der Zusage nicht zu Versorgungsansprüchen, liegt keine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor, weil das versicherte biometrische Risiko (Ableben) nicht den Arbeitnehmer betrifft (Rn. 29).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 20. Februar 2024 - 11 Sa 45/22 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 1b Abs. 2 S. 1; ZPO § 258; ZPO § 314 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren hat.

1. 2.