Betriebsaufgabe: So ermitteln Sie das (verkürzte) Wirtschaftsjahr richtig

Mit diesem Beitrag setzen wir unsere elfteilige Serie zur Betriebsaufgabe fort. Nachdem es im ersten Teil um die Auflösung eines Einzelunternehmens mit EÜR ging, erfahren Sie in diesem zweiten Teil, wann das Wirtschaftsjahr endet. Das Wirtschaftsjahr umfasst grundsätzlich einen Zeitraum von zwölf Monaten. Der Steuerpflichtige hat dabei ein Wahlrecht, ob das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entsprechen oder von diesem abweichen soll. Der Regelfall ist, dass das Wirtschaftsjahr - unabhängig von der Einkunfts- und Gewinnermittlungsart - dem Kalenderjahr entspricht. Bei einer Betriebsaufgabe und -veräußerung gelten allerdings Besonderheiten, die wir hier für Sie auf den Punkt bringen.

Grundsatz: Das Wirtschaftsjahr nach § 8b EStDV  

Der Gewinn von Unternehmen aller Rechtsformen ist im deutschen Steuerrecht nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln. Die Besteuerung erfolgt dabei in dem Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet. 

Nach § 8b Satz 1 EStDV umfasst das Wirtschaftsjahr stets einen Zeitraum von zwölf Monaten. Entscheidend ist also im Grundsatz, wann die unternehmerische Tätigkeit aufgenommen wird. Geschieht das z.B. am 01.05.2024, endet das erste Wirtschaftsjahr dem Grunde nach am 30.04.2025. Am 01.05.2025 beginnt dann das zweite Wirtschaftsjahr - und so weiter.