Gibt ein Steuerpflichtiger sein Einzelunternehmen auf oder verkauft er es, entsteht ein Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust nach § 16 EStG. Dieser ist nach in § 16 Abs. 3 EStG festgelegten Regeln zu ermitteln und unterliegt besonderen Besteuerungsvorschriften. In diesem Beitrag grenzen wir die Betriebsaufgabe von der Betriebsveräußerung ab und zeigen, wie Sie den Gewinn nach § 16 korrekt ermitteln.
In dieser Reihe sind bereits erschienen:
Das Ende: So begleiten Sie die Auflösung eines Einzelunternehmens mit EÜR in drei Schritten
Betriebsaufgabe: So ermitteln Sie das (verkürzte) Wirtschaftsjahr richtig
Betriebsaufgabe: Was beim Übergang von der EÜR zur Bilanzierung alles hinzuzurechnen ist
Betriebsaufgabe: Welche Abrechnungen bei der Ermittlung des Übergangsgewinns notwendig sind
Betriebsaufgabe: Wie Sie den Übergangsgewinn richtig ermitteln und verteilen
In der Beratungspraxis stellt sich immer wieder die Frage, ob eine Betriebsveräußerung oder eine Betriebsaufgabe vorliegt. Das Gesetz grenzt die Tatbestände nicht eindeutig voneinander ab. Daher wird für die Beurteilung auf die vom BFH hierzu aufgestellten Grundsätze zurückgegriffen. Im Allgemeinen wird dabei eine Negativabgrenzung vorgenommen: Liegt keine Betriebsveräußerung vor, ist eine Betriebsaufgabe gegeben.
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