Mit der Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung endet die unternehmerische Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Für den entstehenden Gewinn gibt es zahlreiche Möglichkeiten der Begünstigung, insbesondere einen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Ermäßigungen nach § 34 EStG. Damit diese Vorschriften aber tatsächlich greifen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Wichtig ist vor allem, dass der Betrieb vollständig aufgegeben oder veräußert wird. Die folgenden drei Tipps sichern steuerbegünstigte Veräußerungs- oder Aufgabegewinne.
In dieser Reihe sind bereits erschienen:
Das Ende: So begleiten Sie die Auflösung eines Einzelunternehmens mit EÜR in drei Schritten
Betriebsaufgabe: So ermitteln Sie das (verkürzte) Wirtschaftsjahr richtig
Betriebsaufgabe: Was beim Übergang von der EÜR zur Bilanzierung alles hinzuzurechnen ist
Betriebsaufgabe: Welche Abrechnungen bei der Ermittlung des Übergangsgewinns notwendig sind
Betriebsaufgabe: Wie Sie den Übergangsgewinn richtig ermitteln und verteilen
Betriebsaufgabe: So ermitteln Sie den Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG
Damit eine begünstigte Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vorliegt, muss der Steuerpflichtige
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