Wechselt ein Unternehmer von der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) zur Bilanzierung, etwa für Zwecke der Betriebsveräußerung oder -aufgabe (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EStG), muss er den sogenannten Übergangsgewinn ermitteln. Die Übergangsgewinnermittlung stellt sicher, dass Einnahmen und Ausgaben nicht unerfasst bleiben oder doppelt erfasst werden. In diesem Beitrag schauen wir uns an, welche Hinzurechnungen beim Übergang von der EÜR zur Bilanzierung erforderlich sind. Wechselt der Unternehmer von der Bilanzierung zur EÜR, gelten diese Grundsätze in umgekehrter Form.
In dieser Reihe sind bereits erschienen:
Betriebsaufgabe: So ermitteln Sie das (verkürzte) Wirtschaftsjahr richtig
Das Ende: So begleiten Sie die Auflösung eines Einzelunternehmens mit EÜR in drei Schritten
Bei den unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten gelten verschiedene Grundsätze, wie Einnahmen und Ausgaben zu erfassen sind. Während es bei der Bilanzierung auf die Entstehung einer Forderung oder Verbindlichkeit ankommt, ist bei der EÜR einzig und allein entscheidend, wann die entsprechende Zahlung geflossen ist (sog. Zufluss-Abfluss-Prinzip, § 11 EStG).
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