Wechseln Mandanten von der Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanzierung, etwa für Zwecke der Betriebsveräußerung oder -aufgabe (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EStG), ist die Ermittlung des sogenannten Übergangsgewinns notwendig. Die Übergangsermittlung stellt sicher, dass Einnahmen und Ausgaben nicht unerfasst bleiben oder doppelt erfasst werden. In diesem Beitrag zeigen wir, welche Abrechnungen beim Übergang von der EÜR zur Bilanzierung erforderlich sind.
In dieser Reihe sind bereits erschienen:
Das Ende: So begleiten Sie die Auflösung eines Einzelunternehmens mit EÜR in drei Schritten
Betriebsaufgabe: So ermitteln Sie das (verkürzte) Wirtschaftsjahr richtig
Betriebsaufgabe: Was beim Übergang von der EÜR zur Bilanzierung alles hinzuzurechnen ist
Bei den unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten gelten verschiedene Grundsätze, wie Einnahmen und Ausgaben zu erfassen sind. Während es bei der Bilanzierung auf die Entstehung einer Forderung oder Verbindlichkeit ankommt, ist bei der EÜR einzig und allein entscheidend, wann die entsprechende Zahlung geflossen ist (sog. Zufluss-Abfluss-Prinzip, § 11 EStG). In der Regel kommt es daher auf die Kontobewegung an.
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