Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart im Rahmen einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung sind Hinzu- und Abrechnungen erforderlich. Die Summe oder Differenz aus diesen Beträgen ergibt den Übergangsgewinn oder -verlust. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann dieses Ergebnis in das zu versteuernde Einkommen einfließt, welche Ausnahmen von diesem Grundsatz es gibt und welche Verteilungsmöglichkeiten Ihre Mandanten haben.
In dieser Reihe sind bereits erschienen:
Das Ende: So begleiten Sie die Auflösung eines Einzelunternehmens mit EÜR in drei Schritten
Betriebsaufgabe: So ermitteln Sie das (verkürzte) Wirtschaftsjahr richtig
Betriebsaufgabe: Was beim Übergang von der EÜR zur Bilanzierung alles hinzuzurechnen ist
Betriebsaufgabe: Welche Abrechnungen bei der Ermittlung des Übergangsgewinns notwendig sind
Die Berechnung des Übergangsgewinns oder -verlusts soll sicherstellen, dass bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart (EÜR zu Bilanzierung oder Bilanzierung zu EÜR) weder Einnahmen noch Ausgaben doppelt erfasst werden oder unerfasst bleiben. Ziel ist immer, in der „Gesamtperiode“ - also über die Gesamtdauer des Bestehens des Betriebs - auf dasselbe Ergebnis, also denselben Gewinn oder Verlust, zu kommen.
Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart ist notwendig, wenn
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