FG Düsseldorf - Urteil vom 16.12.2009 9 K 3626/06 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; § 4 Abs. 2; § 4 Abs. 3; § 5; § 6 b Abs. 1; § 6b Abs. 3; § 6 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; § 6 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 5; § 15; AO § 175;
Betriebsaufspaltung; Personelle Beherrschung durch Beherrschung der Geschäfte des täglichen Lebens
FG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 9 K 3626/06 E
DRsp Nr. 2012/4185
Betriebsaufspaltung; Personelle Beherrschung durch Beherrschung der Geschäfte des täglichen Lebens
Eine personelle Beherrschung der Betriebsgesellschaft durch den Besitzunternehmer ist bereits dann anzunehmen, wenn er - ungeachtet eines Zustimmungserfordernis des Mitgesellschafters in über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Fällen - auf Dauer gesehen mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts die Geschäfte des täglichen Lebens der Betriebsgesellschaft beherrscht.Der erforderliche Buchnachweis für die Bildung und Auflösung einer Reinvestitionsrücklage ist nicht geführt, wenn die Einkünfte aus der pachtweisen Überlassung der Geschäftsgrundstücke an die Betriebsgesellschaft gemäß § 4 Abs. 3EStG ermittelt und die Veräußerung der Grundstücke als steuerlich unbeachtlicher Vorgang im Privatvermögen behandelt wird.Wird in einem anhängigen Klageverfahren der Hilfsantrag auf Berücksichtigung einer Rücklage nach § 6 bEStG gestellt, so muss auch die Voraussetzung des Buchnachweises gemäß § 6 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 5EStG in diesem Klageverfahren hilfsweise erfüllt werden, damit die begehrte Gewinnminderung im Urteil berücksichtigt werden kann.
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