Betriebsprüfung: Bereiten Sie sich auf das qualifizierte Mitwirkungsverlangen vor!

Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen (§ 200a AO) wurde mit dem DAC-7-Umsetzungsgesetz in die Abgabenordnung eingeführt und soll die Betriebsprüfung modernisieren. Wir zeigen, was sich hinter diesem neuen Instrument der Finanzverwaltung verbirgt und welche Folgen Mitwirkungspflichtverletzungen haben können.

Neues Instrument zur Beschleunigung von Betriebsprüfungen

Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen (§ 200a Abs. 1 AO) ist ein sonstiger Verwaltungsakt - ähnlich wie ein Einkommensteuerbescheid -, der von der Finanzbehörde gegenüber dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben werden kann und den Steuerpflichtigen zur Mitwirkung auffordert.

Beispiel
Unternehmer Karl Lustlos erhält am 05.01.2025 eine Prüfungsanordnung. Am 01.02.2025 fordert der Betriebsprüfer Karl Lustlos auf, ihm mittels Datenüberlassung (Z3) seine Daten aus dem Buchführungssystem DATEV zu übertragen. Nach mehreren unbeantworteten Erinnerungen und Hinweisen entschließt sich der Betriebsprüfer, vom qualifizierten Mitwirkungsver­langen Gebrauch zu machen, um Karl Lustlos zur Mitwirkung aufzufordern.

Ab wann vom qualifizierten Mitwirkungsverlangen Gebrauch gemacht werden kann