LAG Köln - Urteil vom 20.03.2025
8 SLa 310/24
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 3
ZInsO 2026, 444
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 862/24

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bei Betriebsstillegung

LAG Köln, Urteil vom 20.03.2025 - Aktenzeichen 8 SLa 310/24

DRsp Nr. 2025/8003

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bei Betriebsstillegung

1. Die tatsächliche Durchführung einer innerbetrieblichen Maßnahme begründet die Vermutung, dass diese nicht unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Auch die Schließung eines funktionierenden Betriebs ist im Grundsatz von der Unternehmerfreiheit; Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG, geschützt. 2. Der Einwand der Unwirksamkeit einzelner Regelungen eines Sozialplans ist nicht geeignet die Fehlerhaftigkeit der Massenentlassungsanzeige zu begründen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.05.2024 - Az.: 19 Ca 862/24 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der D Gruppe, Unternehmensgegenstand ist der Druck von Zeitungen und Anzeigenblättern.