I. Auf die Berufung - und unter deren Zurückweisung im Übrigen - wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Januar 2025 -
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 30. Januar 2024 nicht aufgelöst worden ist.
2.Der allgemeine Feststellungsantrag (Berufungsantrag zu 2) wird als unzulässig abgewiesen.
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