LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.05.2023
L 12 BA 15/18
Normen:
SGB III § 28 Abs. 2; SGB IV § 7a Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2024, 236
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 193/15

Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status für eine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Betriebshelfer; Merkmale der persönlichen Abhängigkeit bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen L 12 BA 15/18

DRsp Nr. 2025/4166

Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status für eine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Betriebshelfer; Merkmale der persönlichen Abhängigkeit bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 28.3.2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Ausgenommen hiervon sind die Kosten der Beigeladenen, die nicht zu erstatten sind.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB III § 28 Abs. 2; SGB IV § 7a Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Betriebshelfer im Zeitraum vom 15.2.2008 bis 16.3.2014.