Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 28.3.2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Ausgenommen hiervon sind die Kosten der Beigeladenen, die nicht zu erstatten sind.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Betriebshelfer im Zeitraum vom 15.2.2008 bis 16.3.2014.
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